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   BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23   

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https://dejure.org/2023,10999
BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23 (https://dejure.org/2023,10999)
BayObLG, Entscheidung vom 15.05.2023 - 207 StRR 128/23 (https://dejure.org/2023,10999)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Mai 2023 - 207 StRR 128/23 (https://dejure.org/2023,10999)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Corona, Hitlervergleich, Abwägung bei der Prüfung einer Meinungsäußerung, Beleidigung

  • BAYERN | RECHT

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Revision, Freispruch, Meinungsfreiheit, Staatsanwaltschaft, Angeklagte, Generalstaatsanwaltschaft, Gesellschaft, Hauptverhandlung, Angeklagten, Beleidigung, Geldstrafe, Strafbefehlsverfahren, Feststellung, Formalbeleidigung, Revision der ...

  • BAYERN | RECHT

    StGB § 185, § 193; GG Art 5 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1
    Erfordernis einer Abwägung bei der Prüfung einer Meinungsäußerung unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung

  • rewis.io

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Revision, Freispruch, Meinungsfreiheit, Staatsanwaltschaft, Angeklagte, Generalstaatsanwaltschaft, Gesellschaft, Hauptverhandlung, Angeklagten, Beleidigung, Geldstrafe, Strafbefehlsverfahren, Feststellung, Formalbeleidigung, Revision der ...

  • rewis.io

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Corona: "Sie hätten Hitler auch großgemacht" strafbare Beleidigung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2023, 740

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23
    Die strafrechtliche Sanktionierung knüpft an diese dementsprechend in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallenden und als Werturteil zu qualifizierende Äußerungen an und greift damit in die Meinungsfreiheit des Äußernden ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622ff., Rdn. 12 m. w. N.).

    Von einem die Abwägung entbehrlich machenden Ausnahmetatbestand (Schmähkritik, Formalbeleidigung, Angriff auf die Menschenwürde) kann nur ausgegangen werden, wenn eine in den Urteilsgründen darzulegende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles ergibt, dass ein mit der inkriminierten Äußerung verfolgtes sachliches Anliegen entweder nicht existiert oder so vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft, bzw. die verwendete Beschimpfung das absolute Mindestmaß menschlichen Respekts verlässt und unabhängig von den Umständen grundsätzlich nicht mit der Meinungsfreiheit legitimierbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 aaO Rdn. 23).

  • OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23
    Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014, 1 Ss 599/13, zitiert nach juris, Rdn. 21; OLG Celle, Urteil vom 27.03.2015, 31 Ss 9/15, zitiert nach juris, Rdn. 35; OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23
    So verstößt eine strafgerichtliche Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, zitiert nach juris).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2459/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23
    Es bedarf einer umfassenden Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Falles und der Situation, in der die Äußerung erfolgte (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020, 1 BvR 2459/19, NJW 2020, 2629ff. Rdn. 18).
  • OLG Celle, 27.03.2015 - 31 Ss 9/15

    Fehlende Strafbarkeit der Bezeichnung eines Richters als "Lügner" oder

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23
    Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014, 1 Ss 599/13, zitiert nach juris, Rdn. 21; OLG Celle, Urteil vom 27.03.2015, 31 Ss 9/15, zitiert nach juris, Rdn. 35; OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11).
  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23
    Maßstab der Sinnermittlung ist der Horizont eines verständigen Dritten (vgl. z. B. BayObLG, NJW 2005, 1291, Rdn. 21, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; Fischer aaO § 185 StGB Rdn. 8 m. w. N.).
  • BVerfG, 28.03.2017 - 1 BvR 1384/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zur

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23
    Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten (siehe z.B. BVerfG, NJW-RR 2017, 1001, Rdn. 17).
  • OLG Stuttgart, 07.02.2014 - 1 Ss 599/13

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Persönliche Diffamierung eines Polizeibeamten

    Auszug aus BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23
    Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014, 1 Ss 599/13, zitiert nach juris, Rdn. 21; OLG Celle, Urteil vom 27.03.2015, 31 Ss 9/15, zitiert nach juris, Rdn. 35; OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11).
  • BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Auszug aus BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23
    Die Strafvorschrift des § 185 StGB muss somit im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, sog. "Wechselwirkung" (vgl. LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 4f. m. w. N.; BayObLG, Beschlüsse vom 19.07.1994, 2St RR 89/94, zitiert nach juris).
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